P r ä a m b e l

Die carbovation gmbh strebt mit seinen Lieferanten eine qualitative und dauerhafte Geschäftspartnerschaft an. Ziel dieser Vereinbarung ist die vertragliche Festlegung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zwischen den Parteien, die zur Sicherung der Qualität der Produktentwicklung und der Produkte sowie zur Erreichung einer ständigen Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse, unter Beachtung der relevanten Umweltanforderungen, erforderlich sind.

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Vereinbarungen gelten für Lieferungen und Leistungen vom Lieferanten
an die carbovation gmbh. Soweit zusätzliche produktbezogene Vereinbarungen erforderlich sind, werden diese dokumentiert. Diese Vereinbarungen sind ebenfalls Vertragsbestandteile zwischen carbovation und dem
Lieferanten und gelten zusätzlich zu den jeweiligen Lieferverträgen.
Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten zur Einhaltung der von ihm übernommenen
Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung.

2. Qualitätsziel

Kundenzufriedenheit ist das oberste Ziel aller qualitätssichernden Aktivitäten. Alle
Lieferungen und Leistungen an carbovation und/oder dessen Kunden müssen den vereinbarten und gesetzli-chen Anforderungen genügen.
Der Lieferant und dessen Unterlieferanten sind dem Null-Fehler-Ziel verpflichtet. Der
Lieferant optimiert seine Leistungen kontinuierlich dahingehend. Dieses Ziel wird durch eine
konsequente Qualitätsplanung und Serienüberwachung mit dem Schwerpunkt auf
Fehlervermeidung und ständiger Verbesserung angestrebt.

3. Qualitätsmanagement

Der Lieferant sichert zu, dass das zum Zeitpunkt der Lieferanten-Freigabe vorhandene Managementsystem auch weiterhin aufrecht erhalten wird. Jede Änderung ist der carbovation mitzuteilen.

4. Audits

Bei auftretenden Qualitätsproblemen oder im Rahmen der Optimierung von Prozessen ist
die carbovation gmbh nach vorheriger Abstimmung gestattet, ein Prozessaudit durch seine Mitarbeiter oder externe Dienstleister durchzuführen. Treten Qualitätsprobleme auf, die durch Unterlieferanten
verursacht werden, ermöglicht der Lieferant der carbovation gmbh bei Bedarf die Auditierung des
Unterlieferanten in Form eines Prozessaudits.

5. Qualitätsvorausplanung

Der Grundsatz „Fehlervermeidung statt Fehlererkennung” wird vom Lieferanten prinzipiell
berücksichtigt. Eine systematische Qualitätsvorausplanung wird durchgeführt.

6. Herstellbarkeit

Der Lieferant erhält von der carbovation gmbh mit der Bestellung technische Unterlagen. Der Lieferant ist verpflichtet auf alle Unterlagen (wie z.B. Zeichnungen, Prüfvorschriften, Normen) hinzuweisen, die ihm unklar, fehlerhaft oder unvollständig erscheinen. Die carbovation gmbh wird daraufhin entsprechende schriftliche An-weisungen erteilen oder geänderte Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Lieferant stellt über ein internes Verteilersystem sicher, dass allen betroffenen Bereichen stets der letztgültige Stand der von carbovation zu-gestellten Unterlagen zur Verfügung steht. Unterlagen, die dem letztgültigen Stand nicht mehr entsprechen, sind zu vernichten oder zurückzusenden. Die Herstellbarkeit wird für alle neuen und geänderten Teile / Pro-dukte geprüft. Probleme werden der carbovation gmbh rechtzeitig mitgeteilt.

7. Prüfplanung und Prüfmittelplanung

Über eine systematische Prüfplanung und Prüfmittelplanung stellt der Lieferant sicher, dass
bei neuen und/oder geänderten Produkten, Fertigungsverfahren, usw.
– alle für die Qualität wesentlichen Merkmale erfasst sind,
– die anzuwendenden Prüfverfahren und -häufigkeiten geeignet sind und
– die Prüfmittel richtig konzipiert und rechtzeitig vor Nullserienbeginn verfügbar sind.

Die für die Qualität wesentlichen Merkmale sind in den Zeichnungen und in Spezifikationen
enthalten. Die Festlegung von kritischen und signifikanten Produktmerkmalen, welche in der
Prüfplanung und in der Prüfmittelplanung besonders zu beachten sind, erfolgt unter
Berücksichtigung der FMEA-Erkenntnisse in Abstimmung mit der carbovation gmbh.

Ein Prüfplan enthält folgende Angaben:
– Stammdaten (wie Hersteller, Bezeichnung, Zeichnungs-Nr., technischer Änderungsstand)
– Dokumentationspflicht und Ersteller / Anwender / Datum
– Prüfmerkmale
– Prüfmittel
– Prüfhäufigkeit
– Prüfmethode
– Prüfart (quantitativ oder qualitativ)
– Stichprobengröße oder 100%-Prüfung
– Abstellmaßnahmen bei auftretenden Fehlern und Verantwortliche für die Durchführung

8. Produktion / Serienüberwachung

Die Qualität der bezogenen Materialien oder Teile wird durch entsprechende
Sicherungsmaßnahmen gewährleistet (Prüfzeugnisse, Stichproben etc.).
Der Lieferant sichert durch geeignete Prüfmethoden, entsprechend seiner Prüfplanung, eine
systematische Überwachung seiner Produktion. Durch die planmäßige Überprüfung und
Dokumentation von Prozessparametern und Produktmerkmalen wird ein stabiler und fähiger
Produktionsablauf erreicht und somit die Qualität der hergestellten Produkte gesichert. Bei
Prozessstörungen und Qualitätsabweichungen werden die Ursachen analysiert,
Verbesserungsmaßnahmen eingeleitet und ihre Wirksamkeit festgestellt.

9. Serienlieferung

Der Lieferant stellt die Versorgung von Teilen entsprechend den vereinbarten Liefermengen
und Terminen sicher. Zur Vermeidung von Störungen und Maschinen- und
Werkzeugausfällen unterhält der Lieferant eine vorbeugende Instandhaltung / Wartung.
10. Bemusterung

Die Bemusterung der Produkte soll vor Serienbeginn den Nachweis bringen, dass die in
Zeichnungen und Spezifikationen festgelegten Qualitätsforderungen erreicht werden.
Die Bemusterung erfolgt gemäß EN9102 oder in Anlehnung an VDA Band 2. Das anzuwendende
Verfahren und die Vorlagestufe werden mit dem Lieferanten vereinbart.

11. Kennzeichnung, Lagerung und Verpackung

Bezüglich der Kennzeichnung von Werkzeugen, Produkten, Teilen und Verpackungen sind
die mit der carbovation gmbh vereinbarten Festlegungen einzuhalten.

11.1. Der Lieferant kennzeichnet die Ware so, dass zu jeder Zeit, vom Wareneingang
durchgängig bis zum Warenausgang, eindeutig der Produktzustand und der
Prüfzustand erkennbar ist.

11.2. Die einzelnen Ladungsträger mit versandfertiger Ware werden mit einem vollständig
ausgefüllten Warenanhänger versehen.

11.3. Die Kennzeichnung der Ware muss während des Transportes und der Lagerung
erkennbar sein.

11.4. Der Lieferant stellt sicher, dass die Produkte in geeigneten, mit der carbovation gmbh
abgestimmten und freigegebenen Transportmitteln angeliefert werden, um Beschädigungen zu vermeiden.

11.5. Sofern Werkzeuge erstellt wurden, welche in Besitz vom Lieferanten übergegangen
sind. So müssen diese mit speziellen Schildern versehen werden, die ausweisen,
dass es sich um das Eigentum der carbovation gmbh handelt.

12. Fehlerhafte Teile

Werden fehlerhafte oder suspekte Teile festgestellt, müssen diese selektiert, gekennzeichnet
und separiert werden. Diese Durchführung orientiert sich an Kosten und Kapazitäten (carbovation gmbh, Kun-de oder Dritte). Der Verursacher trägt die Kosten. Eine Vermischung mit Gutteilen muss ausgeschlossen wer-den um sicherzustellen, dass nur mängelfreie Vertragsgegenstände ausgeliefert werden.
Der Lieferant ist nur dann berechtigt Teile zu liefern, die abweichend von der Spezifikation
oder von Zeichnungsforderungen sind, wenn eine genehmigte Abweicherlaubnis vorliegt.

13. Eingangsprüfung und Mängelanzeige

Die carbovation gmbh prüft im Rahmen seiner Möglichkeiten, die vom Lieferanten bezogenen Produkte nach deren Erhalt auf deren Identität sowie auf äußerlich erkennbare Schäden. Die carbovation gmbh wird von der Untersuchungs- und Rügepflicht (§377 HGB) befreit.

14. Beanstandungen

Auf Beanstandungen aufgrund fehlerhafter Lieferungen/Leistungen reagiert der Lieferant
unverzüglich. Der Lieferant übermittelt einen Bericht (3D/8D-Report), der mindestens auf
nachstehende Punkte eingeht:
– Kenntnisnahme der Fehlerbeschreibung (Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden)
– Eingeleitete Sofortmaßnahmen (Schadensbegrenzung innerhalb von 48 Stunden)
– Fehlerursache (innerhalb von 14 Arbeitstagen)
– Abstellmaßnahmen (Ursachenbeseitigung innerhalb von 60 Arbeitstagen), falls nicht
design-bedingt.

15. Rückverfolgbarkeit und Dokumentation

Der Lieferant verpflichtet sich, eine QS-Dokumentation nachweisen zu können, die für eine
Rückverfolgbarkeit bei Teilen mit besonderen Merkmalen erforderlich ist.
Im Falle eines festgestellten Fehlers muss eine Rückverfolgbarkeit derart möglich sein, dass
eine Eingrenzung der Menge schadhafter Teile erfolgen kann.
Für die Erstellung und Aufbewahrung von Dokumenten sind die Vorgaben des geltenden Handelsrecht zu be-rücksichtigen. Dokumente aus Luftfahrt, Raumfahrt und Defense, die insbesondere sicherheitsrelevante Merkmale betreffen, müssen 15 Jahre, sonstige Dokumente mindestens 10 Jahre archiviert werden.
Der Lieferant wird carbovation gmbh im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte zu der Abwehr von Ansprü-chen Einsicht in die hierfür einschlägige Qualitätsdokumentation gewähren und diese, soweit für die Führung des Entlastungsbeweises erforderlich, vorübergehend zur Verfügung stellen. Bei Geschäftsaufgabe sind alle
projektrelevanten technischen sowie kaufmännischen Dokumente der carbovation GmbH auszuhändigen.

16. Geheimhaltung

Die Parteien sichern einander zu, Informationen und Kenntnisse, die sie – wie auch immer –
von der anderen Partei erlangt haben, geheim zu halten und nicht ohne schriftliche
Zustimmung dieser Partei Dritten zugänglich zu machen oder für einen anderen Zweck zu
nutzen, zu dem sie übermittelt wurden.
Diese Verpflichtung bleibt noch über einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der
Beendigung dieser Vereinbarung bestehen.

17. Schriftformerfordernis

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

18. Geltung und Laufzeit

Die vorliegende Vereinbarung tritt mit Annahme der Bestellung durch eine Bestell- bzw. Auftragsbestätigung durch den Lieferanten in Kraft. Sie gilt auf unbestimmter Dauer und kann mit einer Frist von 6 Monaten sowohl vom Lieferanten als auch von der carbovation gmbh schriftlich durch einen eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist davon nicht betroffen. Die Beendigung dieser Verein-barung lässt die Wirksamkeit laufender Lieferverträge bis zu deren vollständigen Abwicklung unberührt.

19. Schlussbestimmungen, Recht, Gerichtsstand

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder
nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit
des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen
der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der
unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft
erweist.
Die Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten wird die örtliche und
internationale ausschließliche Zuständigkeit am Geschäftssitz des Bestellers vereinbart.
Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen
eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist.

PDF: QUALITÄTSSICHERUNGSVEREINBARUNG (QSV)

Stand: Dezember 2023